Verstößt eine heruntergeladener Porno gegen Urheberrechte?

Nach deutscher Rechtsprechung ist das Herunterladen von Filmen ohne Genehmigung des Urhebers strafbar. Dieser bisher gültige Grundsatz ist durch das Urteil des Landgericht in München vom 04.Juni.2013 ins Wanken geraten.

Die Klage vor dem Landgericht.

Ein amerikanisches Unternehmen, als rechtlicher Vertreter mehrerer Porno-Produktionsfirmen, behauptete, dass ein Kunde gegen das Urheberrecht verstoßen habe, da dieser über eine Tauschbörse unerlaubt Filme heruntergeladen hatte. Bei den Filmen handelt es sich um "Flexible Beauty" und "Young Passion", die zur Kategorie Porno zählen. Das Gericht sollte nun den Münchner Telefonanbieter Telefonica dazu verurteilen, die Verbindungsdaten des Kunden preiszugeben. Das Gericht folgte diesem Antrag jedoch nicht. Es begründete seinen Beschluss damit, dass es sich bei den beiden Filmen nicht um Filmwerke handeln würde, denen ein Urheberrecht zustehe.

Der Porno als Filmwerk

Nach § 94 UrhG ist ein Filmwerk schutzfähig, wenn eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2Abs.2 UrhG erkennbar ist. Da die Filme nur sexuelle Vorgänge in primitiver Art, ohne jeden Sinn und Handlung, darstellen, wurden sie vom Gericht als reine Pornographie eingestuft. Der Schutz eines Filmwerk im Sinne des UrhG war daher nicht gegeben. Es stellte sich jedoch die Frage, ob einem Porno Laufbilderschutz gemäß der 94, 95, 128Abs.2 UrhG zusteht.

Der Laufbilderschutz eines Porno

Dies wäre der Fall, wenn ein Ersterscheinen der Laufbilder in Deutschland oder gegebenenfalls im Ausland mit einem Nacherscheinen in Deutschland binnen 30 Tagen gegeben ist. Nach § 6 Abs. 2 UrhG ist unter Erscheinen die Herstellung von Vervielfältigungsstücken zeitlich vor dem Angebot in der Öffentlichkeit zu verstehen. Nach herrschender Auffassung zählt auch Video-on-Demand hierzu. Im vorliegend Fall konnte nicht nachgewiesen werden, ob die Filme überhaupt jemals auf DVD angeboten wurden. Ebenso gelang es, mangels einer Online-Plattform, nicht einen Vertrieb via Video-on-Demand darzustellen. Somit waren die Filme in Deutschland im Sinne des UrhG nie erschienen. Ein Schutz im Sinne des UrhG war demnach auch hier nicht gegeben.

Ein richtungsweisendes Urteil

Das Urteil des Landgerichts München bezieht sich zwar nur auf die beiden Pornofilme, dennoch könnte es für die Zukunft richtungsweisend sein. Auch wenn die deutsche Rechtsprechung bisher einen Porno für schutzfähig im Sinne des UrhG erklärt hat, könnte es nun zu einem Umdenken kommen. Daher empfiehlt es sich bei einer Abmahnung keine Einigung einzugehen, sondern den Weg zum Gericht zu suchen. Ein mit dem UrhG vertrauter Anwalt ist hier sicherlich gerne behilflich. Auf keinen Fall sollte der heruntergeladene Film gelöscht werden, denn der Rechtsanwalt kann die Schutzwürdigkeit eines Porno nur dann beurteilen, wenn er ihn gesehen hat.